Satzung

 

Stand: 29.11.2022

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen “Arbeitskreis Software-Qualität und -Fortbildung e. V.”, im Folgenden mit ASQF abgekürzt. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Erlangen.

1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein kann zur Ausführung seiner Tätigkeiten einen Verwaltungssitz unabhängig vom Vereinssitz einrichten.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Der Verein bezweckt die Förderung der Volks- und Berufsbildung zum Thema Qualität von IT-Systemen bei Erstellung, Einsatz und Anwendung in Industrie, Forschung, Lehre, im öffentlichen und privaten Leben, insbesondere

  1. das Bewusstsein für die Bedeutung der Software- und Systemqualität in der Öffentlichkeit zu steigern,
  2. die Kontakte und den Erfahrungsaustausch zwischen Personen aus den Bereichen Softwareentwicklung, Qualitätsmanagement und Anwendern zu fördern,
  3. die Beziehungen und den Wissenstransfer zwischen allen an der Entwicklung von IT-Systemen beteiligten Personen in Industrie, Institutionen und Hochschulen zu unterstützen,
  4. die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen, Untersuchungen und Umfragen auf dem Gebiet der Software- und Systemqualität zu fördern,
  5. die Aus- und Fortbildung zum Thema Qualität von IT-Systemen in der Erstellung, Integration und Anwendung zu forcieren,
  6. die Bildung von Standards und Normen im IT-Qualitätsbereich zu unterstützen,
  7. gezielte Anstöße zur Verbesserung des Software-Life-Cycle zu geben,
  8. durch Kontakte mit anderen Vereinen, Institutionen und Gruppierungen, welche den gleichen Zweck verfolgen, den Erfahrungsaustausch zu fördern,

Darüber hinaus kann der Verein Veröffentlichungen herausgeben, sowie Seminare, Konferenzen und Vorträge veranstalten oder an deren Durchführung mitwirken.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

3.1 Der Verein erstrebt keinen Gewinn und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.2 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, es handelt sich um angemessene Vergütungen für Tätigkeiten, die üblicherweise nur gegen Honorar oder eine ähnliche Vergütung erbracht werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der ASQF hat ordentliche Mitglieder, Firmenmitglieder und Fördermitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder können nur volljährige natürliche Personen werden.
  2. Firmenmitglieder können juristische Personen, Personengesellschaften oder Institutionen (Vereine, Verbände, Institute, Hochschulen u. a.) werden.
  3. Fördermitglieder können juristische Personen, Personengesellschaften oder Institutionen (Vereine, Verbände, Institute, Hochschulen u. a.) werden.
  4. Mit Fördermitgliedern können Vereinbarungen geschlossen werden, die eine wechselseitige Assoziierung der Mitglieder beider Organisationen vorsieht. Die Mitglieder der Partnerorganisation sind dann zugleich assoziierte Mitglieder des ASQF e.V..

4.2 Firmenmitglieder und Fördermitglieder benennen jeweils eine/n Bevollmächtigte/n zu ihrer Vertretung im ASQF. Änderungen bzgl. des/der Bevollmächtigten müssen dem Präsidium schriftlich mitgeteilt werden. Assoziierte Mitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder des ASQF e.V.. Sie werden nicht auf der Mitgliederversammlung vertreten. Ihre Rechte und Pflichten bezüglich des Vereins bestimmen sich allein aus dem Assoziierungsabkommen mit dem Fördermitglied.

4.3 Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Bei Ablehnung ist binnen Monatsfrist ab Zugang des Ablehnungsschreibens Beschwerde möglich. Das Beschwerdeschreiben ist vom Präsidium der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet mit dem Tod des Mitglieds, die eines Firmen- oder Fördermitglieds mit der Auflösung der Institution. Außerdem endet die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

5.2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

5.3 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen diese Satzung, die Grundsätze und Ordnungen oder die Interessen des Vereins in grober Weise verstoßen hat, im Besonderen, wenn dem ASQF e.V. damit Schaden entstand.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Präsidiums steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Präsidium schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Beschwerde hat die nächste ordentliche Mitgliederversammlung den Ausschluss zu bestätigen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

5.4 Ein Mitglied kann zudem auf Präsidiumsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnungsschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresmitgliedsbeitrag.

6.2. Die Festsetzung der Jahresbeiträge für ordentliche und Firmenmitglieder sowie die Zahlungsmodalitäten, regelt die durch die Mitgliedsversammlung zu beschließende Beitragsordnung des ASQF. 

6.3. Für Fördermitglieder erfolgt die Festsetzung des Jahresbeitrages durch das Präsidium.

6.4. Für Studierende, Auszubildende und Personen im Ruhestand kann auf Nachweis eine Ermäßigung auf den Beitrag gewährt werden. Über die Höhe der Ermäßigung entscheidet im Rahmen der Beitragsordnung die Mitgliederversammlung. Arbeitslosen Mitgliedern kann auf Antrag vom Präsidium eine Beitragsbefreiung gewährt werden.

§ 7 Organe des Vereins und Geschäftsführung

7.1 Die Organe des Vereins sind:

  • der „Präsidium“ genannte Vorstand im Sinne des § 26 BGB
  • die Mitgliederversammlung.

7.2 Zur Verwaltung des Vereins kann der Verein, vertreten durch das Präsidium, eine geschäftsführende Person zur Unterstützung der Geschäftsführung berufen.

Die geschäftsführende Person bildet eine besondere Vertretung des Vereins im Sinne von § 30 BGB. Die Anstellung der geschäftsführenden Person erfolgt durch das Präsidium. Die Amtsdauer der Geschäftsführung ist von der Amtsdauer des Präsidiums unabhängig.

Die geschäftsführende Person unterstützt das Präsidium und die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.

Die geschäftsführende Person führt insbesondere die Beschlüsse der Organe des ASQF aus, verwaltet das Vermögen des ASQF im Auftrag des Präsidiums und führt die Geschäfte in dessen Auftrag und nach dessen Entscheidungen. Beschlüsse des Präsidiums über Angelegenheiten des Vermögens und des Haushaltes des ASQF bedürfen der Zustimmung der geschäftsführenden Person. Das Präsidium kann eine fehlende Zustimmung durch ein Votum mit mehr als der Hälfte der Stimmen seiner stimmberechtigten Mitglieder ersetzen.

Näheres regelt eine vom Präsidium zu beschließende Geschäftsordnung der Geschäftsführung, die insbesondere die Geschäftskreise der geschäftsführenden Person beschreibt.

Bei den laufenden Geschäften der Verwaltung des ASQF, insbesondere bei der Ausführung von Beschlüssen des Präsidiums kann die geschäftsführende Person den Verein allein rechtskräftig vertreten. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. Die geschäftsführende Person haftet persönlich nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit.

Die geschäftsführende Person nimmt auf Einladung an den Sitzungen des Präsidiums teil. Die geschäftsführende Person ist an die Weisungen des Präsidiums gebunden, sofern diese nicht anders lautenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung entgegenstehen. In solchen Fällen sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bindend.

§ 8 Präsidium

8.1 Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Es besteht aus dem/der Präsidenten/Präsidentin, zwei Vizepräsident/innen und mindestens zwei, höchstens acht Beisitzer/innen. Näheres regelt die “Wahlordnung des ASQF”. Das Präsidium kann durch Beschluss beratende Präsidiumsmitglieder ohne eigenes Stimmrecht kooptieren. Die Vertretung des Vereins erfolgt durch das Präsidium. Berechtigt hierzu sind zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam.

8.2 Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich durch diese Satzung anderen Organen des Vereins übertragen sind. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere:

  1. die Vertretung des Vereins nach außen
  2. die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die
  3. Erstellung der Tagesordnung
  4. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  5. die Aufstellung und der Beschluss eines Wirtschaftsplans
  6. die Aufstellung und der Beschluss eines Jahresprogramms
  7. die Führung der Bücher des Vereins
  8. die Verwaltung des Vereinsvermögens
  9. das Erstellen des Jahresberichtes
  10. die Bewilligung außerordentlicher Ausgaben
  11. die Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  12. die Beschlussfassung über die Einrichtung oder Auflösung von Vereinsgliederungen im Sinne von § 11 dieser Satzung, sowie die Genehmigung
  13. der Geschäftsordnung von Vereinsgliederungen
  14. die Beschlussfassung über die Gründung, den Betrieb (insbesondere Aufstellung der Jahresabschlüsse sowie Entlastungen der Geschäftsführung) oder die Auflösung von Kapitalgesellschaften, bzw. über eine Beteiligung an solchen
  15. die Berufung einer ggfs. Benötigten Geschäftsführung
  16. die Einstellung und Führung von Personal.

8.3 Die Zuständigkeiten innerhalb des Präsidiums werden vom Präsidium in einer Geschäftsordnung festgelegt. Diese ist den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

8.4 Alle Präsidiumsmitglieder sind in ihrem Handeln für den Verein an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums gebunden.

8.5 Präsidiumsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von den Mitgliedern in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Näheres regelt die “Wahlordnung des ASQF”.

8.6 Die Amtszeit eines Präsidiumsmitgliedes beginnt mit der Annahme des Amtes und endet regelmäßig mit der Annahme des Amtes durch einen satzungsgemäß bestimmten Nachfolger oder mit Vereinsaustritt, Abberufung, Vereinsausschluss oder Tod des Präsidiumsmitgliedes. Bei Rücktritt eines Präsidiumsmitgliedes endet seine Amtszeit spätestens mit dem in der Rücktrittserklärung angegebenen Kalendertag. Der Rücktritt ist gegenüber dem Präsidium zu erklären.

8.7 Beim vorzeitigen Ausscheiden des Präsidenten ernennt das Präsidium einen/eine Nachfolger/in aus seiner Mitte für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Präsidiumswahl. Scheidet ein/eine Vizepräsident/in vorzeitig aus oder tritt ein/eine Vizepräsident/in an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin, so ernennt das Präsidium eine/n Beisitzer/in als Nachfolger/in für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Präsidiumswahl. Scheidet ein/eine Beisitzer/in aus oder tritt er/sie an die Stelle des/der Präsidenten/Präsidentin bzw. Vizepräsidenten/Vizepräsidentin oder steht kein Präsidiumsmitglied zur Übernahme eines frei gewordenen Amtes zur Verfügung, ernennt das Präsidium ein ordentliches Vereinsmitglied als Nachfolger/in für die Zeit bis zur nächsten turnusmäßigen Präsidiumswahl. Für die Ernennung ist nachträglich die Bestätigung der Mitgliederversammlung nach einem Verfahren entsprechend der Wahlordnung einzuholen.

8.8 Die Mitglieder des Präsidiums können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden. Die Abberufung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Das betroffene Präsidiumsmitglied ist bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt.

8.9 Das Präsidium kann einen vom Vereinssitz unabhängigen Verwaltungssitz des Vereins mit Geschäftsstelle einrichten.

8.10 Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.

§ 9 Präsidiumssitzungen

9.1 Der/die Präsident/in beruft das Präsidium mindestens einmal je Halbjahr schriftlich zu einer ordentlichen Sitzung ein. Auf Antrag eines Drittels der Präsidiumsmitglieder muss der/die Präsident/in eine außerordentliche Sitzung anberaumen. Die Sitzungen des Präsidiums können auch mit den Mitteln der Telekommunikation durchgeführt werden, wenn jedes Präsidiumsmitglied über die Möglichkeit verfügt, daran teilzunehmen, und die Präsidiumsmehrheit dem zustimmt. Zwischen seinen Sitzungen kann das Präsidium auch im Umlaufverfahren schriftlich beschließen, wenn allen seinen Mitgliedern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; das schriftliche Verfahren kann durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden, sofern der Verlauf des Verfahrens ausreichend dokumentiert ist.

9.2 Eine Präsidiumssitzung wird von dem/der Präsidenten/Präsidentin oder, in dessen/deren Abwesenheit, von einem/einer der beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geleitet. Über den Verlauf der Präsidiumssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Sitzungsleitung und von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist. Mitgliedern ist auf Wunsch Einsicht in die Protokolle zu geben. Personenbezogene Informationen sind dabei durch geeignete Maßnahmen der Einsicht vorzuenthalten.

9.3 Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher Einberufung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsidenten/Präsidentin. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.

9.4 Zu den Präsidiumssitzungen sind die Repräsentierenden einer Vereinsgliederung im Sinne von § 11 dieser Satzung beratend hinzuzuziehen, sofern Beschlüsse zu fassen sind, die für die jeweilige Vereinsgliederung von unmittelbarem Belang sind.

§ 10 Mitgliederversammlung

10.1 Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Präsidiumsmitglieder,
  2. Beschlussfassung über die “Wahlordnung des ASQF”,
  3. Wahl der Kassenprüfer/innen,
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  5. Beschlussfassung über die Vereinsauflösung,
  6. Festsetzung über die Höhe des Jahresbeitrags für ordentliche und für Firmenmitglieder im Rahmen der Beitragsordnung
  7. weitere Angelegenheiten, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.

10.2 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein einfaches Stimmrecht. Ist ein ordentliches Mitglied zugleich Bevollmächtigte/r eines Firmenmitglieds oder eines Fördermitglieds, so kann es die damit verbundenen Stimmrechte neben- und unabhängig voneinander ausüben. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn verschiedene Firmen- bzw. Fördermitglieder durch den gleichen Bevollmächtigten vertreten werden. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

10.3 Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie wird vom Präsidium mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied wird per E-Mail oder, wenn vom Mitglied ausdrücklich gewünscht, auf dem Postweg eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

10.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich verlangen.

10.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine Mindestteilnehmerzahl beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden. Die Mitglieder sind in der Einladung auf diese Bestimmung hinzuweisen.

10.6 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen und Änderungen der Wahlordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Auswertung von Wahlergebnissen bei den nach dieser Satzung vorgeschriebenen Wahlen gelten die in der Wahlordnung festgelegten Regelungen.

10.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Protokollführung und die Versammlungsleitung werden auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

10.8. Zwischen Versammlungen können Beschlüsse der Mitgliederversammlung im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Den Mitgliedern ist dabei ein elektronisches Forum zur Diskussion der Beschlussvorlage zur Verfügung zu stellen. Der Verlauf des Verfahrens ist ausreichend zu dokumentieren. Für die Einholung eines Beschlusses im Umlaufverfahren gilt eine Frist von 4 Wochen. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, nachträglich das Zustandekommen des Ergebnisses zu überprüfen.

10.9. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, Online- oder Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Die Online-Versammlung hat in einem zugangsgesicherten Online-Raum zu erfolgen. Die Zugangsberechtigung ist den angemeldeten Teilnehmer/innen rechtzeitig vor der Versammlung zuzustellen. Die Teilnehmer/innen an der Online-Versammlung haben ihre Identität durch Verwendung des Namens kenntlich zu machen.

§ 11 Gliederungen des Vereins

11.1 Zur Vertiefung der fachlichen Arbeit und zur Erledigung besonderer Aufgaben kann der Verein folgende Gliederungen einrichten:

  1. Fachgruppen (FG)

Fachgruppen dienen der längerfristigen fachlich-thematischen Beschäftigung mit bestimmten, definierten Teilbereichen der Vereinsthemen im Sinne des Vereinszwecks. Fachgruppen können sich in regionale Fachgruppen aufgliedern.

  1. Arbeitsgruppen (AG)

Arbeitsgruppen werden zur Übernahme bestimmter, in der Regel zeitlich begrenzter, Aufgaben innerhalb des Vereins ins Leben gerufen, z.B. zur Ausrichtung von Konferenzen, Seminaren, Exkursionen und ähnlichen Veranstaltungen oder zur Erstellung und Pflege von Ausbildungs- und Weiterbildungsschemata, die Erstellung und Bereitstellung von Schulungs- und Prüfungsunterlagen.

11.2 Gliederungen sind juristisch nicht selbstständig. Grundsätze zur Gliederung und Organisation aller Gruppen des ASQF e.V. sowie zu den Rechten und Pflichten ihrer Repräsentant/innen und Leitungsgremien werden vom Präsidium in einem Prozess festgelegt. Einzelheiten zu den Aufgaben und zum organisatorischen Aufbau der einzelnen Gruppen regelt die Geschäftsordnung der jeweiligen Vereinsgliederung, die vom Präsidium zu genehmigen ist.

§ 12 Kassenprüfer

12.1 Zwei Kassenprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf inhaltliche und rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Präsidium genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

12.2 Die beiden Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Kassenprüfer/innen können ordentliche Vereinsmitglieder oder Bevollmächtigte von Firmen- bzw. Fördermitgliedern sein. Im letzteren Fall endet ihr Amt als Kassenprüfer/in zugleich mit ihrer Bevollmächtigung. Kassenprüfer/innen dürfen nicht zugleich Präsidiumsmitglieder oder geschäftsführende Person sein. Scheidet ein/e Kassenprüfer/in vorzeitig aus dem Amt, so bestimmt das Präsidium einen/eine Nachfolger/in, der/die dann bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl amtiert. Näheres regelt die “Wahlordnung des ASQF”.

12.3 Kassenprüfer/innen sind ehrenamtlich tätig.

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1 Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder herbeizuführen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für den in § 2 dieser Satzung angegebenen Vereinszweck zu verwenden hat.

13.2 Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst die Zustimmung der Finanzbehörden einzuholen.

13.3 Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den/die neuen/neue Rechtsträger/in weiterhin gewährleistet wird, so geht das Vereinsvermögen auf den/die neuen/neue Rechtsträger/in über.

13.4 Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der/die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Präsident/in der/die Liquidator/in, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines/einer anderen Liquidators/Liquidatorin mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Änderungshistorie:

 

Datum

Was geändert?

Verantwortlich

Version

30.11.2012

Novellierung § 7.5 und § 8.2

FWR

1.1

08.05.2013

Novellierung § 6.3

FWR

1.2

19.7.2020

Novellierung $1, §2, §6, §8, §10 und §11

Anpassung an gendergerechte Schreibweise

NKR, AFN 1.3
29.11.2022 Anpassung an die Wahlordnung AFN 1.4